Das Präsidium des BDG
Präsident

Dipl.-Ing./Dipl.-Wirt.-Ing.
Clemens Küpper
Eisengiesserei Baumgarte
GmbH
Vizepräsident

Dr.-Ing.
Jens Wiesenmüller
GSL GussStahl Lienen
GmbH & Co. KG
Präsidiumsmitglied

Dr.
Klaus Lellig
Nemak Europe
GmbH
Kooptiertes Präsidiumsmitglied

RA
Max Schumacher
Hauptgeschäftsführer
BDG
Vizepräsident

Hans-Peter Grohmann
Grohmann Holding
GmbH & Co. KG
Präsidiumsmitglied

Dirk Engels
Isselguss
GmbH
Präsidiumsmitglied

Stefan Michel
Ed. Fitscher
GmbH & Co. KG
Vizepräsident

Dipl.-Ing.
Josef Ramthun
Franken Guss
GmbH & Co. KG
Präsidiumsmitglied

Hartmut Fischer
ANDREAS STIHL
AG & Co. KG
Präsidiumsmitglied

Dipl.-Ing.
Reinhard Tweer
Reinhard Tweer
GmbH
Satzung des Bundesverbands der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG) § 11 Präsidium
(Stand 27. Mai 2021)
(1) Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten des Verbandes und
b) den gemäß § 10 Abs. 3 gewählten Präsidiumsmitgliedern.
(2) Der Präsident wird von den in § 11 (1) b) genannten neuen Präsidiumsmitgliedern für die laufende Amtszeit des Präsidiums von 3 Jahren gewählt. Er kann auch aus ihrer Mitte gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheiden Mitglieder des Präsidiums vorzeitig aus, soll der zuständige Bereichsvorstand eine Nachwahl vornehmen. Die Gültigkeit von Präsidiumsbeschlüssen wird von der Unvollständigkeit des Präsidiums nicht berührt.
(4) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten kann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Das Präsidium leitet den Verband und berücksichtigt dabei die Beschlüsse und Anregungen seitens der Bereichsvorstände. Unter anderem obliegt ihm a) die Regelung von Verbandsangelegenheiten, soweit diese nicht zur Zuständigkeit der Geschäftsführung gehören, b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, c) die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, d) die Erteilung der erforderlichen Weisungen an die Geschäftsführung.
(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; im Übrigen ist eine Vertretung nur durch andere Präsidiumsmitglieder zulässig.
(7) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Präsidiums können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wobei Abs. 6 sinngemäß gilt.
(8) Das Präsidium kann seine Beschlüsse außerhalb von Präsenzsitzungen in Online-Sitzungen, Videositzungen und Audiositzungen sowie im Umlaufverfahren in Schriftform oder in Textform fassen. Die Art der Präsidiumssitzung wird mit der Einberufung festgelegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Weiterhin gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. (14) und (15) entsprechend.