AGBs für Lieferverträge

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Eisen-, Stahl- und Metallgusserzeugnisse (Stand Februar 2022)

 

Bitte beachten Sie auch die Ergänzung* zum neuen Schuldrecht vom 01.01.2022.

VON SVEN REGULA, FRANKFURT

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das Fundament aller modernen Lieferverträge. Damit sich Deutschlands Gießereien auf ihre Kernkompetenz, nämlich das Gießen, konzentrieren können, hat der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V. in Zusammenarbeit mit verschiedenen Mitgliedsunternehmen und Rechtsanwalt Sven Regula Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelt, die als belastbares Fundament für moderne Lieferverträge in der Gießerei-Industrie genutzt werden und über diese Industrie hinaus Vorbildcharakter haben können.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferverträge sind die Erfahrungen der vergangenen 25 Jahre eingeflossen: Ihre konkrete Formulierung reflektiert, was ein Vertragspartner gegenüber dem anderen Vertragspartner hat durchsetzen können. Diese AGB formulieren also die tatsächliche, gelebte Praxis im Binnenverhältnis der Vertragspartner. Statt den Versuch zu unternehmen, ausschließlich einseitig begünstigende Bedingungen zu schaffen, wurden Regelungen aufgenommen, die dem entsprechen, was in der Regel zum Vertragsinhalt geworden ist. Dies bietet beiden Parteien die Möglichkeit, Zeit bei den Vertragsverhandlungen für die Klärung von technischen und praktischen Fragen zu nutzen, anstatt diese für rechtliche Bedingungen zu verschwenden, von denen beide Seiten hoffen, diese nie in Anspruch nehmen zu müssen. Oder um es kurz zu machen: Die hier formulierten ABG sind eine vertrauensvolle und verlässliche Hilfe für den Gießer, die den nötigen Raum zum Gießen schafft. Der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG) empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Abnehmern. Natürlich steht es den Mitgliedern frei, der Empfehlung zu folgen oder andere AGB zu verwenden.

Grundsätzlich müssen AGB zum Gegenstand eines Vertrages gemacht werden. Es genügt nicht, diese in eine Schublade zu legen oder im Internet zu veröffentlichen. Vielmehr muss am besten ausdrücklich, zumindest aber konkludent ein Einbeziehungsvertrag geschlossen werden. In einem Rahmenvertrag können die Parteien z.B. ausdrücklich Folgendes vereinbaren:
„Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die vom Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V. unverbindlich empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferverträge in der Fassung vom 01.01.2021. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Rahmenvertrages vor. Sofern eine Partei bei zukünftigen auf der Basis dieses Rahmenvertrages abgeschlossenen Rechtsgeschäften Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gegenstand eines Rechtsgeschäfts macht, die von den zuvor genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, so verzichtet diese Partei bereits heute darauf, sich auf diese abweichenden Bedingungen zu berufen.“

Konkludent würden die AGB z.B. dann zum Gegenstand eines Vertrages gemacht, wenn der Lieferant in seinem Angebot ausdrücklich darauf hinweist, dass seine AGB gelten und der Kunde dann, ohne auf seine eigenen AGB hinzuweisen, einen Abruf tätigt. Dieser Fall kommt in der Praxis häufiger vor als man denkt. In der Regel wird der Kunde aber auf ein Angebot des Lieferanten mit einer Bestellung reagieren und in den meisten Fällen wird er in dieser Bestellung auf seine AGB verweisen. Da sehr viele Unternehmen in ihren Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine sogenannte Qualifizierte Abwehrklausel aufgenommen haben, hängt die rechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen ist, von einigen weiteren Umständen ab. Die allgemein vertretene Auffassung, im Falle von kreuzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme immer ein Vertrag zustande und statt der sich kreuzenden Bedingungen gelte das Gesetz, trifft wohl für die Mehrzahl der Fälle zu, ist aber in dieser Allgemeingültigkeit falsch. Es gibt auch eine Vielzahl von Fällen, die rechtlich anders zu beurteilen sind.

Die zuvor dargestellte Auffassung setzt nämlich voraus, dass beide Parteien bei der Durchführung des Rechtsgeschäfts die Frage der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schlicht ignorieren und beide Parteien durch ihr Verhalten zu erkennen geben, dass sie das Geschäft durchführen möchten, egal ob eine Einigung hinsichtlich der AGB erzielt wurde oder nicht. Erklärt z.B. Partei A, nachdem sie die Auftragsbestätigung von B erhalten hat, ausdrücklich und unmissverständlich, dass sie das Geschäft nur durchführen wird, wenn Partei B die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Partei A akzeptiert und auf eine Einbeziehung der eigenen Allgemeinen Lieferbedingungen verzichtet, dann hängt die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in der Regel davon ab, ob B dieses Angebot unter ausdrücklichem Verzicht auf die eigenen Allgemeinen Lieferbedingungen annimmt. Rechtlich einfach ist der Fall, wenn B daraufhin eine unmissverständliche Erklärung hinsichtlich einer Akzeptanz oder einer Ablehnung abgibt. Akzeptiert B das Angebot von A ausdrücklich, dann kommt der Vertrag zustande und es gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von A. Lehnt B das Angebot von A ausdrücklich ab, dann kommt kein Vertrag zustande.

Schwieriger wird es, wenn der Lieferant einfach schweigt. Sofern A darauf vertrauen durfte, dass Schweigen Zustimmung bedeutet, käme ebenfalls ein Vertrag zustande. Ob A darauf tatsächlich vertrauen durfte, muss im Einzelfall aber erst festgestellt werden. § 362 HGB hilft hier, wie häufig irrtümlich angenommen, nicht weiter. § 362 HGB betrifft lediglich das Schweigen von Kaufleuten, deren „Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt“. Dies sind u.a. Banken und Spediteure. Für alle anderen Unternehmen bestimmt sich die Frage, ob Schweigen Zustimmung bedeutet, allein nach der einschlägigen Rechtsprechung. Danach kann Schweigen z. B. dann als Zustimmung zum Angebot angesehen werden, wenn die Parteien sich in einer laufenden Geschäftsbeziehung befanden. Ob dies der Fall ist, muss aber ebenfalls am Einzelfall entschieden werden.

 

*Ergänzung zum neuen Schuldrecht vom 01.01.2022

Durch das zum 01.01.2022 in Kraft getretene neue Schuldrecht wird der Sachmangelbegriff nun grundlegend neu gestaltet. Danach muss der Lieferant zukünftig selbst dann eine Ware liefern, die den objektiven Anforderungen an eine entsprechende Ware entspricht, wenn die Parteien ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben und die Ware aufgrund dieser Vereinbarung eigentlich nicht den objektiven Anforderungen entspricht. Diese Regelung soll in erster Linie Verbraucher schützen.

In Bezug auf Gussteile kann es aber durchaus im Interesse beider Parteien sein, Spezifikationen zu vereinbaren, die von den objektiven Anforderungen an ein vergleichbares Teil abweichen. Um dies rechtlich wirksam zu gestalten, haben wir unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Eisen-, Stahl- und Metallgusserzeugnisse bearbeitet und unter Artikel 11 (Haftung für Mängel) vier Abschnitte eingefügt (11.6 bis 11.9). Der BDG empfiehlt des Weiteren den Vertrieb entsprechend zu unterrichten.

 

Download

Die AGBs für Lieferverträge können Sie hier als PDF (deutsch), PDF (englisch) oder Word-Dokument (deutsch), Word-Dokument (englisch) kostenlos herunterladen.

 

Die AGBs für Lieferverträge stehen allen Mitgliedern zusätzlich im Extranet im Bereich Wirtschaft zum Download zur Verfügung.